Prüfungsauswertung 3. Staatsexamen
Tierschutz Prof. Juhr
Noten: 1 2 3 4 5
30 38 ‑ ‑ ‑
‑ gibt fast immer eine 2
‑ Zusatzfrage für eine 1
‑ fragt, wie man sonst so steht, da er keinen Schnitt verderben möchte
Allgemeine Bemerkungen:
Prüfung zwischendurch zur Aufmunterung machen, nicht auf Tierschutz‑ und Fleischkonsumdiskussionen einlassen; unproblematisch, sehr nett, ruhige Atmosphäre, locker, angenehm kurz, erzählt hauptsächlich selbst, eher ein Gespräch, Verständnis gefragt; will einem in der Prüfung etwas mitgeben, ruhig kritisch argumentieren; langweilig, wirkt uninteressiert, verhaltensgestört, etwas seltsam, nervig, unbefriedigende Prüfung, kann auch grantig werden, Notengebung seltsam; keine Vorbereitungszeit, Prüflinge kommen nacheinander an die Reihe, einfachste Prüfung des Dritten, kein Auswendiglernen nötig
Fragen:
- Bedeutung von Tieren im BGB §
- 1‑8 TSG, irgendeinen § fragt er fast immer, aber nicht wörtlich, bes. §3; macht einen Lückentext, z.B. das Tier als „......” (Mitgeschöpf) ‑> Bedeutung des Wortes Mitgeschöpf
- §§ 2, 3, 4, 5 im TSG, Wortlaut
- Bsp.: Hund wird angefahren à Fahrer muß die Tierarztkosten zahlen
Hund wird totgefahren à Fahrer muß nur Beschaffungswert ersetzen bzw. "Ersatztier"
stellen
- Pfändung von Privathund nicht möglich, aber von Pferd im gewerbsmäßig betriebenen Reitstall
- §3: 11 Verbote, z.B. Futter verboten, das zu erheblichen Schmerzen führt ‑> warum dennoch Ratten mit Cumarol töten? à Bundesseuchengesetz!
- Verbote: 11 Stück, grob aufzählen (wo stehen sie? ‑> §3)
o Kupieren der Hundeohren
o Kupieren des Schwanzes
o darf man mit Tieren, denen best. Organe fehlen, Züchten?
o stopfen, überfordern, schrafmachen etc.
- weitere Bsp. zu den §§:
o Mensch mit Hund, der dem Rassestandard nicht entspricht, will ihn einschläfern lassen. Was tun? Nach § 17 Verbot von Töten ohne vernünftigen Grund, Abgabe an Tierheim als Fundsache = Übereignung, hier wird sich oft nicht an §3 oder § 17 gehalten, da es nur Aufbewahrer einer Fundsache ist (??)
- Alles Neue im TSG von '86 aufzählen: z.B. Tierschutzbeauftragter, Tierschutzkommission, Mitgeschöpf Tier ‑> keine Sachen, nicht zu pfänden
- wer muß Tierversuche genehmigen? Genehmigungs‑ und Anzeigepflichtig
- Tierschutzbeauftragter, wer , wofür, welche Aufgaben
- Tierschutzkommission, wer sitzt drin, was hat sie für Aufgaben?
- TSG allgemein, Tierheime
- Def. Wohlbefinden ‑> alles, was ein Tier braucht, es hat keine Schmerzen oder Schäden
- Def. Schmerzen, z.B. durch Lautäußerungen zu erkennen (amtstierärztliche Definition?)
- Def. Schäden, z.B. sichtbare Verletzungen (amtstierärztliche Def. ?)
- Def. Leiden = Schäden und Schmerzen zusammen, länger andauernd
- Amputationen von Körperteilen, wo steht das , was fällt darunter?
- Wer darf töten? ‑> jeder
- Wie darf man töten?
- Wann ist Töten erlaubt?
- Tötungsmethoden, auch Elektroschock, Mikrowelle
- Schächten (erlaubt?, Grundgesetz, Religionsfreiheit)
* Moslems akzeptieren Elektroschock, Juden nicht
Vorbereitungszeit: 1‑3 Tage, einige sind auch mit 4‑5 h ausgekommen
Zeitdauer , die jeder Prüfling alleine geprüft wird: 10‑45 min. Besser nicht alleine prüfen lassen ‑> Beisitzer ‑> Benotung strenger
Literatur:
Eickemeier, Parey, Gerichtliche Veterinärmedizin (Tierschutzgesetz und Kommentar), z.T. seine Zettel, Vorlesung des 2. Semesters, Verhalten aus Scheunert/Trautmann, Zusammenfassung von Tips, die er mal gesagt hat (Zettel liegen in der Koserstr.)