Milch-04 - Mastitis

 

Milchuntersuchungsbericht

                                                            Berichtausgabe: 19.11.1999

 

 

 

·        Beschreibung des Zentrifugats Nr. 70

 

Die zentrifugierte Probe zeigt eine Auftrennung in drei Phasen. Die Rahmschicht (ca. 2ml) ist inhomogen, elfenbeinfarben und flockig , die Magermilchphase (ca.8ml) weißlich-gelb und flüssig und das Sediment (ca. 0.1ml) ist weiß und fest. Der Geruch ist säuerlich.

 

·        Mikroskopischer Befund

 

Die oberen, flüssigen Schichten werden dekantiert. Von der unteren, festen Schicht werden Ausstriche nach Gram und Giemsa angefertigt.

Im Gram-Präparat sieht man grampositive Kokken, die zu Haufen zusammengelagert sind, dazwischen liegen zahlreiche kokkoide grampositive Stäbchen. In der Giemsa-Färbung läßt sich eine deutliche Phagozytose erkennen (durch Neutrophile Granulozyten).. Außerdem ist in dieser Färbung ein massiv erhöhter Zellgehalt feststellbar (Leukozyten und Epithelverbände).

 

·        Kultureller Befund

 

Durch Ausstrich des Zentrifugat – Sediments auf eine Blutagar- und eine Isoplatte sind bei 37°C und aerober Bebrütung nach 48 Stunden folgende Kolonien gewachsen:

 

a)      auf dem Iso-Agar sind ca. 1 mm kleine, elfenbeinfarbene, runde, erhabene, glatte und glänzende Kolonien sichtbar ( die Anzahl der Kolonien liegt bei dreißig ). Die Katalaseprobe ist positiv. Außerdem läßt sich noch eine einzelne, separat liegende, sehr kleine und gelbliche Kolonie ausmachen.

b)      Auf dem Blutagar wachsen bis ½ cm große, graue, glänzende, glatte Kolonien mit einer doppelzonigen Hämolyse. Die von diesen Kolonien angefertigten Gram-Präparate zeigen haufenförmig zusammengelagerte grampositive Kokken. Auch auf diesem Agar sind noch andersartige kleine Kolonien sichtbar.

 

·        Diagnose

 

Es liegt eine Mastitis vor, da Aussehen und Geruch des Zentrifugats sowie die massiv erhöhte Zellzahl und die Phagozytoseaktivität im mikroskopischen Bild  eindeutig darauf schließen lassen.

Der bakterielle Erreger ist wahrscheinlich Staphylococcus aureus ,ein grampositiver Keim der Verursacher von Wundinfektionen, Mastitiden und Lebensmittelvergiftungen ist. Die Staphylokokken-mastitis ist seltener als die Streptokokken bedingten Euterentzündungen, häufig liegen Mischinfektionen mit anderen Erregern vor z.B. Arcanobacterium pyogenes (dieser Keim ist ebenfalls grampositiv, seine Form ist kokkoid bis stäbchenförmig, so daß aufgrund des mikroskopischen Befundes die Möglichkeit einer gemischten Euterentzündung bestehen könnte).Bei einer akuten Staphylokokkenmastitis ist die Milch rötlich-gelb und von wäßrig-eitriger Konsistenz, eine chronische ist im Milchsekret relativ unauffällig. Diese Milchprobe war trüb und flockig, der Bodensatz grießartig und ähnelte demnach rein makroskopisch dem Sekret eines pyogeneserkrankten Euters. Vermutlich war die primäre Staphylokokkeninfektion die Basis für eine Sekundärinfektion mit Arcanobacterium pyogenes.

 

·        Differentialdiagnose

 

Zu beachten ist , daß Staphylococcus aureus ein ubiquitärer Keim ist und daher auch eine sekundäre Kontamination der Milch vorliegen könnte ( durch die Phagozytoseaktivität jedoch auszuschließen ).

Klinisch ist die akute Staphylokokken- nicht von einer Colimastitis unterscheidbar, aufgrund des eindeutigen mikroskopischen Befundes aber klar abgrenzbar, da E.coli ein gramnegativer Keim ist.

Der Koagulase-positive Staphylokokkuskeim lässt sich auf Eigelb-Tellurit-glycin-Pyruvat-Agar 48 Stunden lang bei 37°C bebrüten (dieser Agar hemmt dia Begleitflora und fördert den Staphylokokkus). Das positive Ergebnis zeigt eine charakteristische Hof-und Ringbildung sowie eine Schwarzfärbung. Wiederholt muss die Koagulase-Aktivität nach erneuter Anzüchtung in Hirn-Herz-Boullion mit Kaninchenplasma oder im Schnelltest geprüft werden.

 

Als weitergehende Untersuchung zum Nachwies von Arcanobacterium pyogenes können Kulturen auf Blutagar mit 1% Traubenzuckerzusatz angezüchtet werden

 

·        Beurteilung der Milch nach gesetzlichen Bestimmungen

 

Milch von an Mastitiden erkrankten Kühen darf gemäß Anlage 1 zu § 3 (1) der Milchverordnung nicht für andere gewonnen und gemäß Anlage 1 zu § 18 (2) nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

                                              

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