Fleisch-12 - Schwein

 

 

 

Bericht über eine Fleischuntersuchung im Rahmen des III. Staatsexamens der Tierärztlichen Prüfung

im Fach Schlacht- und Fleischuntersuchung und Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht am

XXX im Schlachthof XXX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfer: XXX

 

 

 

1.Vorbericht (Schlachttieruntersuchung):

 

 

Das zu untersuchende Tier wurde am Tag der Untersuchung um 2:30 Uhr angeliefert,

die Schlachttieruntersuchung (§ 1 Abs. 1 FlHG, §5 FLHV und Anlage 1, Kap.I,FlHV) durch den amtlichen Tierarzt erfolgte kurz danach.

Dabei wurden bei dem Schwein  keine Auffälligkeiten festgestellt, die gegen die Erteilung einer Schlachterlaubnis sprechen könnten, und so wurde die Erlaubnis zur Schlachtung erteilt. Die Schlachtung erfolgte  um 5:30 Uhr im Schlachthof XXX.

 

 

2. Fleischuntersuchung ( § 1 Abs. 1 FlHG und Anlage 1, Kapitel 2, FlHV)

 

2.1 Identifizierung des Schlachttierkörpers

 

Tierart                         Schwein

Rasse:                          Masthybride

Geschlecht:                weiblich

Alter:                         ca. 5 Monate

Gewicht:                    ca. 85 kg

Kennzeichnung:            fortlaufende Schlachtnummer: x

                                    Schlagstempel: Axxx

                                   Kürzel des Verfügungsberechtigten: XXX

                                   Klassifizierungsstempel: E5

                                   Ohrmarke entfernt

 

Anhand der Untersuchungen konnte kein Grund für die Annahme gefunden werden, daß die Schlachttierkörperhälften nicht zusammen  gehören. Außerdem gleiche Stempelung und Kennzeichnung auf beiden Hälften.

 

 

2.2 Herrichtung und Zerlegung (Anlage 2, Kapitel III, Nr.2 FlHV)

 

Der Tierkörper ist gebrüht und entborstet. An den distalen Gliedmaßenenden der Vordergliedmaßen finden sich noch ein paar Borsten, die Klauenschuhe sind vollständig entfernt (Anlage 2, Kapitel III, Nr.2.2.1 FlHV), an den Vordergliedmaßen fehlen außerdem die beiden hinteren Klauen (Metacarpus 2 und 5, abgesetzt zwischen Phalanx proximalis und media).

Der Schlachttierkörper ist  ausgeweidet, die Nieren  sind aus der Fettkapsel gelöst und in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper belassen. (Anlag 2, Kapitel III, Nr. 2.6 FlHV). Das Flomen ist vorhanden. Die Geschlechtsteile wurden entfernt.

 

Die Wirbelsäule wurde in der Medianen gespalten (Anlage 2 Kap.III, Nr. 2.7 FlHV)

Die Augen sind, wie auch die inneren knorpeligen Anteile des äußeren Gehörgangs, entfernt. Die Stichstelle ist ausgeschnitten (Anlage 1 Kap. V FlHV,  als „nicht geeignet für den Genuß für Menschen“ zu beurteilen)

Das Geschlinge und das Magen-Darmkonvolut mit Urogenitaltrakt befand sich in unmittelbarer  Nähe des Tierkörpers (Anlage 2 Kap.III Nr. 2.4 und 2.5 FlHV).

Das Schwein wurde innerhalb von 45 min nach dem Betäuben ausgeweidet. (Anlage 2 Kap.III, Nr. 2.4 FlHV)

Es fand keine weitere Zerlegung oder Behandlung statt (Anl. 2, Kap.III, Nr. 2.10 FlHV).

 

 

 

 

 

 

2.3 Kontrolle über das Vorliegen aller untersuchungspflichtiger Teile

 

Die beiden Tierkörperhälften gehören zusammen. Das Geschlinge, sowie der Magendarmtrakt, incl. Urogenitaltrakt, liegen vor. Die Nieren und das Flomen sind im Tierkörper verblieben.

 

 

2.4 Untersuchung des Tierkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung (Nach Anlage 1, Kapitel II, Nr. 5.1.1, 5.1.2., 5.4, 5.7, 5.10.1, 5.10.3.2. FlHV)

 

2.4.1    Adspektion des Tierkörpers von außen

 

Bei der Betrachtung der Haut lassen sich keine Farbveränderungen, Substanzverluste oder sonstige Auffälligkeiten feststellen, es finden sich keine sichtbaren Injektionsstellen. Die Unterhaut ist ebenfalls unverändert.

Es sind keine Umfangsvermehrungen oder Substanzverluste erkennbar.

Die Ohrvenen sind mäßig gefüllt. Der Schwanz weist ebenfalls keine Auffälligkeiten auf.

 

 

2.4.2    Adspektion des Tierkörpers von innen

 

Die serösen Häute sind matt glänzend und unauffällig, die Interkostalgefäße kaum gezeichnet, die Muskulatur im Bereich des Schenkels und  Koteletts ist blaßrötlich und von elastischer Konsistenz, kein erkennbarer Parasitenbefall.

Das Fettgewebe ist weißlich und ohne auffällige Veränderungen.

Das Bindegewebe und die Faszien erscheinen hellbeige und straff. Die Knochensubstanz  von Wirbelsäule und Sternum erscheint rötlich weiß,  keine Zusammenhangstrennungen feststellbar. Die freiliegenden Lymphknoten (Lnn. iliaci mediales et laterales, Lnn. lumbales et thoracici aortici, Lnn axillares primae costae, Lnn sternales cran., Lnn. mandibulares und die Lnn iliofemorales erscheinen bei der Adspektion unverändert in Farbe und Größe.

 

 

 

2.4.2 Ernährungszustand

 

Der Ernährungszustand ist gut.

 

 

2.4.3    Ausblutungsgrad

 

Das Tier ist gut ausgeblutet (die Interkostalgefäße, und Ohrvenen sind gering gefüllt, die Muskulatur ist hellrot).

 

 

2.5..Untersuchungen im Einzelnen

 

2.5.1        Einzeluntersuchungen am Tierkörper

 

n der Maulhöhle und dem Rachen sind keine Epithelverluste, Läsionen oder Ähnliches sichtbar, die Schleimhaut ist feucht, glatt, glänzend und blaßrot. Die vorhandenen Teile der Tonsillen sind gräulich und von weicher Konsistenz. Nach der Untersuchung werden sie weggeworfen.

Die Lymphknoten des Kopfes (Lnn mandibulares und mandibulares accessorii, Lnn retropharyngeales mediales et laterales, Lnn parotidei) sind verschieblich, von derb-elastischer Konsistenz und physiologsicher Größe. Die Schnittfläche des Lnn.mandibularis ist unauffällig und quillt nicht vor. ( Anlage 1, Kapitel II, Nr. 5.4.1 FlHV).

Die vorhandenen Zwerchfellteile sind unverändert. Die Nieren sind  ca.11 x 5 x 2 cm groß, bräunlich und unauffällig.  (Anlage 1, Kapitel II, Nr. 5.4.8 FlHV).

 

 

2.5.2        Einzeluntersuchung der Nebenprodukte

 

2.5.2.2 Geschlinge

 

Der Waldeyer´schen Rachenring sieht unauffällig aus und wird entfernt. Die Zunge ist rötlich, von derber Konsistenz. Kleine Läsionen, die wahrscheinlich beim brühen entstanden sind fallen auf. Kehldeckel und Kehlkkopfmuskulatur sind unauffällig. Parasitenbefall ist nicht erkennbar. Der Schlund zeigt keine Veränderungen.

 

In der eröffneten Trachea und den Bronchen befindet sich ggr. gelblich-seröser Inhalt. Die Lunge ist rosarot, von puffiger  Konsistenz, die Oberfläche ist glatt und glänzend. Beidseits in je einem ca. 5 cm umfassenden Bereich der Spitzenlappen ist die Lunge dunkelrot verfärbt und von fleischig  verfestigter Konsistenz. Beim Anschnitt der Lunge im unteren Drittel tritt rötliche Flüssigkeit aus.

Die Pleura ist glatt, glänzend, ohne Auflagerungen.

Sämtliche Lymphknoten (Lnn tracheobronchales sin., med., dext., cran., Lnn mediastinales cran., med.,caud.) sind physiologisch.

Das Perikard ist glatt, glänzend und durchscheinend. Das Epikard ist gleichmäßig rot, feucht, glatt und glänzend. In den eröffneten Kammern zeigt sich eine geringe Menge geronnenen Blutes. Die Herzklappen, das Endokard und das Myokard sind unverändert.

 

 

2.5.2.3  Blut

 

Das aus dem Herzen gewonnene Blut ist dunkelrot, geronnen und ohne fremde Bestandteile.

 

 

2.5.2.4 Leber, Leberlymphknoten, Gallenblase, Gallengänge

 

Das Organ ist dunkelrot, die Oberfläche ist feucht, glatt und glänzend, die Konsistenz derbelastisch. Die Gallenblase ist mit Gallenflüssigkeit gefüllt und unauffällig.Sie wird nach dem Durchschneiden des Gallenblasenhalses stumpf von der Leber getrennt und verworfen. Die Lnn. hepatici sind unverändert.

 

2.5.2.4  Magen-Darm-Trakt

 

Der gesamte Magen-Darm-Trakt ist mit Futter gefüllt. Die Lymphknoten (Lnn gastrici, Lnn pancreaticoduodenales, Lnn jejunales, Lnn ileocolici, Lnn caecales, Lnn colici, Lnn mesenterici caud.) zeigen adspektorisch und palpatorisch  physiologische Beschaffenheit.

 

 

2.5.2.5  Netz

 

Das Netz ist glatt, glänzend, durchscheinend  mit  weißen Fetteinlagerungen.

Es sind keine Finnen (Cysticercus tenuicollis) vorhanden.

 

 

2.5.2.6 Milz

 

Die Milz ist dunkelrot, der Rand scharf begrenzt.

 

 

2.5.2.7 Harn- und Geschlechtsorgane

 

Die Harnblase ist nicht gefüllt. Die weiblichen Geschlechtsorgane (Ovarien, Uterus, Cervix,  Vagina) sind physiologisch und  entsprechen dem Alter- und Entwicklungsstand.

 

 

 

2.6 Weitergehende Untersuchungen

 

Der pH-Wert, gemessen kurz nach der Schlachtung  an den definierten Stellen des

M. semimembranosus oder des M. longissimus dorsi beträgt  7,1.

(VwVFlHG Kap. III, Nr. 4,1 )

 

Eine Trichinenuntersuchung muß noch erfolgen (FlHG und Anlage 1, Kap. III, Nr.1 FlHV, sowie Kap. II, Nr. 2 und  Kap. III Nr.1 der VwVFlHG). Dabei wird eine Probe von einem Gramm  aus dem Zwerchfellpfeiler entnommen. (Anlage 1 Kapitel III, Nr.1.2 FlHV).

 

 

 

2.7 Pathologisch- anatomische Diagnosen

 

Atelektasen im Bereich beider Spitzenlappen der Lunge

 

 

2.8 Ätiologie und Differentialdiagnosen

 

Atelektasen entstehen bei verringerten oder fehlenden Luftgehalt im Lungengewebe. Wobei verschiedene Formen der Atelektase möglich sind, z. B. Kompressionsatelektase, Obstruktions -, Obturations- und Resorptionsatelektase. Ursache sind Entzündungen der Bronchen und der Lunge , sowíe Obturationen anderer Art. Da hier kein Parasitenbefall der Lunge oder Tumore  vorhanden sind, kommt  als wahrscheinlichste Ursache eine Pneumonie z. B. die enzootische Pneumonie in Betracht, dafür spricht auch das vorhandene Sekret in den Bronchen. Dabei handelt es sich um eine Faktorenkrankheit die durch Mykoplasma hyo- oder suipneumoniae verursacht wird. Klinische Symptome treten erst nach Sekundärinfektion mit Bordetella bronchiseptika, Pasteurella multicida oder pyogenen Keimen auf. Es kommt zu einer exudativen Entzündung der Bronchen und Bronchioli, wobei hauptsächlich die Spitzenlappen betroffen sind.

 

 

 

2.9 Beurteilung (Anlage 1 Kapitel IV FlHV)

 

Der Tierkörper  ist  als tauglich zu beurteilen ( §10 FlHG, § 6 Abs.1 FlHV, Anlage 1 Kapitel IV, Nr. 2.1 FlHV).

Der Magen-Darm-Trakt muß, da er nicht nach der Schlachtung entleert und gereinigt wurde als untauglich beurteilt werden (FlHV Anlage 1 Kapitel IV, Nr. 10.8 und 11.6).

Die Lunge ist ebenfalls untauglich  (Anlage 1, Kapitel IV, Nr.9 FlHV).

 

 

 

3.0    Maßnahmen nach dem Tierseuchenrecht

 

Entfällt.

 

 

3.1. Verwertung des Tierkörpers

 

Der Tierkörper ist mit dem EWG –Tauglichkeitsstempel als tauglich zu  kennzeichnen (§ 22 FlHG, § 6 Abs. 1 FlHV, Anlage 1, Kapitel V, Nr.1, Nr. 3.1.1 und Nr. 3.2.1 FlHV).

Lunge und Magen-Darm-Trakt sind  nach § 11 der FlHG zu beschlagnahmen und gemäß dem Tierkörperbeseitigungsgesetz zu beseitigen  (Anlage 1, Kapitel IV, Nr. 11 FlHV).

 

 

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