Fleisch-08 - Rind

 

  Fleischuntersuchungsbericht

 

 

 

 

 

 

Bericht über die fleischhygienerechtliche Untersuchung und Begutachtung eines Rindes (Nr. 6) gemäß FlHV §§ 5 und 6 mit den Anlagen 1 bis 3 in der Demonstrationshalle des Instituts für Fleischhygiene durch die vier Unterzeichnenden in Anwesenheit von x im Rahmen des Fleischuntersuchungskurses des Wintersemesters 2000/01 am 24. Januar 2001.

 

 

A. Vorbericht

 

Nach ordnungsgemäßer Schlachttieruntersuchung gemäß FIHV §5, Anlage1

Kapitel I wird die Schlachterlaubnis für das vorliegende Rind ohne Einschränkungen erteilt. Während der Fleischuntersuchung nach FIHV §5 Anlage 1 Kapitel II wird die Schlachtung angehalten.

 

 

B. Untersuchung des geschlachteten Tieres

 

1.     Identifizierung des geschlachteten Tieres

 

Bei dem geschlachteten Tier handelt es sich um ein Rind weiblichen Geschlechts, was am wenig prominenten Tuberculum pubicum, an der geringen Winkelung der Beckensymphyse, an der nur wenig ausgeprägten Hals- und Brustmuskulatur und dem Euterausschnitt erkennbar ist. Das Alter des Tieres läßt sich anhand der Zähne des abgesetzten Kopfes auf älter als fünf Jahre schätzen, da vollständig umgezahnt ist; anhand der noch nicht vollständig, sondern nur punktförmig verknöcherten Dornfortsatzkappen mit vielen Blutgefäßen sowie des noch nicht verwachsenen Kreuzbeins kann das Rind jedoch auf maximal zwei Jahre geschätzt werden, weshalb das Zusammengehören von Kopf und Körper des Rindes zweifelhaft ist. Das Zweihälftengewicht wird auf 285 kg geschätzt. Die Schlachtnummer des Rindes ist 5108 und befindet sich auf den beiden hinteren Vierteln des Tierkörpers im Bereich der Kniefalten; auf den vorderen Vierteln fehlt eine Kennzeichnung.                         

 

 

2. Herrichtung des Schlachtkörpers  (FlHV Anlage 2, Kap.III)

 

Das Rind ist ordungsgemäß entblutet und vollständig enthäutet. Die Unterfüße sind abgesetzt. Der Kopf ist abgetrennt, die Augen sind nicht aus den Augenhöhlen herausgenommen  worden. Die Organe sind vollständig aus dem Tierkörper entfernt worden, der an der Wirbelsäure längsgespalten und dann jeweils unterhalb des Rippenbogens durchtrennt ist, so daß vier Viertel vorliegen.

Teile der Leber sowie ca. 2/3 der Milz sind vor der Untersuchung entfernt worden. Das Euter ist nicht enthäutet.

 

 

3. Kontrolle über das Vorliegen aller untersuchungspflichtigen Teile

 

Zur Fleischuntersuchung fehlen:

 

1.     Magen und Vormägen

2.     großes Netz

3.     Oesophagus

4.     Gallenblase

5.     Waldeyer‘scher Rachenring mit Retropharyngeallymphknoten

6.     eine Niere

7.     freiliegende Körperlymphknoten, z.B. Bug-, Kniefalten- und Kniekehllymphknoten

8.     Musculus semitendinosus des linken Hinterbeines

 

Das Fehlen des Oesophagus kann Technologie-bedingt sein (Rodding); Anteile der Speiseröhre können bei den Mägen vermutet werden, die leider auch nicht zur Untersuchung vorliegen.

Aufgrund der Art der fehlenden Organe 6. – 8. und der fehlenden Teile von Leber und Milz muß von einer erfolgten bakteriologischen Untersuchung nach FlHV Anlage 1 Kapitel III Nr. 3 ausgegangen werden.

 

 

 

4. Ergebnisse der Untersuchung nach Anlage 1, Kapitel II

 

4.1 Kopf:

 

·        Rachen: Die Rachenschleimhaut ist glatt, mäßig-glänzend und fast vollständig dunkelgrau-schwarz pigmentiert.

·        Kaumuskulatur: In äußerer und innerer Kaumuskulatur befinden sich bereits Anschnitte, die fleckige Flächen mit unterschiedlichen Rottönen durch Methmyoglobinbildung zeigen. Neu angelegte Anschnitte – zwei Anschnitte in der äußeren, einer in der inneren Kaumuskulatur – zeigen gleichmäßig rotbraune mattglänzende Flächen.

·        Zunge: Die Zunge ist derb-elastisch mit gräulich-roter, trockener Oberfläche und mit angetrocknetem Blut verschmiert. Der Anschnitt in die Unterzungenmuskulatur ist rotbraun und trocken.

·        Lymphknoten: Mandibular- und Parotideallymphknoten sind in Aufsicht grau-rötlich und im Anschnitt beige – hellbraun, mäßig feucht und glatt; Rinde und Mark sind deutlich voneinander abgesetzt. Die Retropharyngeallymphknoten liegen nicht vor.

 

 

4.2 Geschlinge:

 

·        Kehlkopf: Der Kehlkopf ist symmetrisch, feucht und von gelblicher Farbe.

·        Luftröhre und Bronchien: Die Schleimhaut von Trachea und Hauptbronchien ist glatt, mattglänzend und gelblich-weiß; in den Lumina liegen keine fremden Inhalte vor. In der Trachea sind die Knorpelspangen deutlich erkennbar.

·        Lunge: Die Lunge ist zusammengefallen und zeigt scharfe Ränder. Die Farbe ist uneinheitlich rot, im Anschnitt verwaschen-rosa. Das kaudale Ende des rechten Hauptlappens zeigt einen handballgroßen, ballonartig aufgetrieben Herd, der von puffig-weicher Konsistenz ist. Bei Punktion entweicht Luft. Im Anschnitt zeigt sich eine stark gekammerte leere Höhle, die mit weißlich-fadenziehendem Gewebe ausgekleidet ist. Ebenfalls im rechten Hauptlappen findet sich ein apfelsinengroßes weiches Gebilde mit trockener, gelblicher Schnittfläche mit vereinzelten blutgefüllten Bezirken. Im linken Hauptlappen befindet sich ein haselnußgroßer, derber, im Anschnitt rötlich-schwarzer Knoten.

·        Lymphknoten: Die Lymphonodi tracheobronchales sinistri sind derbelastisch-hart, glatt und hühnereigroß und im Schnitt graubeige. Die Lnn. tracheobronchales dextri werden nicht aufgefunden. Die Lnn. mediastinales crann., medd. und caudd. sind von hart-derber Konsistenz und bis zu gänseeigroß; die Schnittfläche stellt sich beige-grau und feuchtglänzend dar, Rinde und Mark lassen sich nicht unterscheiden.

·        Herzbeutel: Der Herzbeutel ist auf dem Herzen verschieblich und glatt, glänzend und durchscheinend.

·        Herz: Das Herz ist spitzkegelig. Die Muskulatur im Anschnitt ist rot-braun. Die Atrioventrikularklappen der linken Seite sind aufspannbar, glatt, glänzend und durchscheinend. Auf der rechten Atrioventrikularklappe zeigt sich ein derber rötlich-brauner, mandarinengroßer Herd, der sich ablösen und zerdrücken läßt und im Anschnitt brüchig ist.

 

 

4.3 Leber:

 

Der vorliegende Teil der Leber ist zusammengefallen, scharfrandig, weichelastisch und dunkelbraun mit glänzender Kapsel. Die Leberanschnitte zeigen leere Gallengänge. Die Leberlymphknoten sind braun-grau, im Anschnitt ist die Rinde hellbraun, das Mark schwarz. Die Gallenblase fehlt.

 

 

4.4 Milz:

 

Die Milz ist dunkelrot, trocken und mit Fettgewebe überzogen. Die Konsistenz ist schlaff-elastisch, die Pulpa stellt sich rotbraun-glänzend dar.

 

 

4.5 Euter:

 

Da das Euter nicht enthaart ist, wird auf eine Untersuchung verzichtet und das Euter als untauglich verworfen.

 

 

4.6 Magen-Darm-Konvolut:

 

Magen und Vormägen liegen zur Untersuchung nicht vor. Dünn- und Dickdärme sind mäßig gefüllt, mattglänzend und von grauroter (Dünndarm) bzw. grauer (Dickdarm) Farbe.

 

 

4.8 Nieren:

 

Die eine zur Untersuchung vorliegende Niere ist gelappt, feucht, glatt, glänzend und von rötlich-brauner Farbe und ohne Substanzverlust aus der Kapsel herausgelöst.

 

 

4.7 Tierkörper:

 

·        Ernährungszustand: Der Ernährungszustand des Tieres ist gut.

·        Muskulatur: Die Muskulatur ist mittel- bis dunkelrotbraun, fest und im frischen Anschnitt mäßig feucht.

·        Fettgewebe: Das Fettgewebe ist weißlich-gelb und weich bis brüchig.

·        Seröse Häute: Brust- und Bauchfell sind feucht, glatt, glänzend, durchscheinend und ohne Auflagerungen.

·        Zwerchfell: Die Muskulatur des Zwerchfells ist dunkelrot-glänzend, das Sehnenzentrum glänzend und weißlich-bläulich.

 

 

5. Weitergehende Untersuchungen

 

5.1 Bakteriologische Untersuchung:

 

Die bakteriologische Untersuchung gemäß FlHV Anhang I, Kapitel III, Nr. 3 ergibt Keimfreiheit der eingeschickten Proben.

 

 

5.2 Test auf substantielle Veränderungen durch pH-Wert-Bestimmung:

 

Die nach dem Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung am gekühlten Rind durchgeführte pH-Wert-Bestimmung gemäß FlHV Anhang I, Kapitel III, Nr. 4 ergibt einen Fleisch-pH-Wert von 6,7.

Gemäß FlHV Anlage 1, Kapitel III, Ziffer 4.1.10.2 müssen zur Beurteilung einer abweichenden Fleischbeschaffenheit auch die Ergebnisse anderer Untersuchungen, wie z.B. Kochproben und Prüfungen des Wasserbindungsvermögens, heranzuziehen, da die pH-Richtwerte allein nicht zur Beurteilung einer abweichenden Fleischreifung ausreifen.

 

 

6. Diagnosen

 

·        Endocarditis valvularis atrioventricularis dexter

·        Pneumonia chronica

·        Lymphadenitis katarrhalis

·        mangelnde Säuerung der Muskulatur post mortem

 

 

7. Beurteilung

 

Der Schlachtkörpers ist gemäß FlHV Anlage 1 Kapitel IV, Ziffer 7 in Verbindung mit den Ziffern 9, 10 und 11 als untauglich zu beurteilen.

 

 

 

 

 

 

8. Gutachten

 

Nach erfolgter Schlachttieruntersuchung gemäß FIHV §5, Anlage1

Kapitel I wird das Rind ohne Einschränkungen zur Schlachtung zugelassen. Während der Fleischuntersuchung wird die Schlachtung für eine bakteriologische Untersuchung gemäß FlHV Anlage 1 Kapitel III Nr. 3  angehalten, das Rind bis zur Fortsetzung der Untersuchung nach Anlage 2 Kapitel IX gekühlt.

 

Eine Fleischnachuntersuchung durch die vier Unterzeichnenden am 24.01.2001 ergibt ein geschätztes Alter anhand der Zähne des abgesetzten Kopfes von mindestens 5 Jahren, die erhobenen Befunde an Dornfortsatzkappen und der nicht verwachsenen Kreuzwirbel lassen aber auf ein Alter von maximal zwei Jahren schließen; die Zusammengehörigkeit von Tierkörper und Kopf ist daher anzuzweifeln, was laut FlHV eine Beurteilung als untauglich bedingt.

 

Wird die Zusammengehörigkeit aller Teile des Tieres unterstellt, so sind insbesondere die Veränderungen an Herz, Lunge und den betreffenden Lymphknoten (Lnn. mediastinales crann., medd., caudd.,;Lnn. tracheobronchales sinistri) sowie die unzureichende Säuerung des Tierkörpers für eine Beurteilung in Betracht zu ziehen, wobei sich der Krankheitsverlauf wie folgt ereignet haben könnte:

 

Die vorliegende Endocarditis valvularis der rechten AV-Klappe mit mandarinengroßer brüchiger Auflagerung führte zu einer Bildung von Thromben, die mit dem Blutstrom in die Lunge verschleppt wurden und dort eine knotige herdförmige Pneumonie verursachten.  Die Veränderungen im kaudalen Ende des rechten Hauptlappens wurden durch eine Flüssigkeitsstauung in Folge der chronischen Pneumonie verursacht, die eine bindegewebige Abkapselung nach sich zog; die originär vorhandene Flüssigkeit wurde resorbiert oder trat aus, wodurch eine luftgefüllte, gekammerte Höhle entstand. Durch die Pneumonie kam es zu einer Reaktion der betreffenden Lymphknoten. Krankheit und Schwäche führten im Zusammenspiel mit dem Transport und dem Streß des Tieres zu einer Erschöpfung der Glykogenvorräte, weshalb es post mortem zu keiner ausreichenden Säuerung der Muskulatur kommen konnte.

 

Hieraus ergeben sich folgende Schlüsse:

 

·        Herz, Lunge und zugehörige Lymphknoten sind nach FlHV Anlage 1 Kapitel IV, Ziffer 9 als untauglich zu beurteilen.

·        Die ungenügende Säuerung der Muskulatur post mortem gemäß VwVFlHV Kapitel III Nr. 4 bedingt eine erheblich eingeschränkte Haltbarkeit, weshalb im Zusammenhang mit den anderen erhobenen Befunden der gesamte Schlachtkörper als untauglich beurteilt werden muß.

 

Weitere bei der Beurteilung zu beachtende Befunde sind:

·        Die fehlende Kennzeichnung auf den vorderen Vierteln des Schlachtkörpers, die gegen § 3 FlHV: Kennzeichnung  von Schlachttieren, verstößt.

·        Die fehlerhafte Herrichtung des Tieres nach FlHV Anlage 2, Kapitel III im Hinblick auf die nicht entfernten Augen im abgesetzten Kopf; nach FlHV Anlage 1, Kapitel IV, Ziffer 10.1 ist der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark, von über 12 Monate alten Rindern aber in jedem Fall als untauglich zu beurteilen.

·        Die fehlerhafte Herrichtung des Tieres nach FlHV Anlage 2, Kapitel III im Hinblick auf das nicht enthaarte Euter; nach FlHV Anlage 1, Kapitel IV, Ziffer 11.9 ist das Euter somit als nicht geeignet zum Genuß für Menschen zu erklären und wird daher bis zur Beseitigung gemäß Tierkörperbeseitigungsgesetz beschlagnahmt.

·        Die zur Fleischuntersuchung nicht vorliegenden Organe Magen und Vormägen, großes Netz, Oesophagus, Gallenblase, eine Niere, Waldeyer‘scher Rachenring mit Retropharyngeallymphknoten, Musculus semitendinosus des linken Hinterbeines erfordern nach FlHV Anlage 1, Kapitel III, Ziffer 3.1.6 eine bakteriologische Fleischuntersuchung, die im vorliegenden Fall ein negatives Ergebnis erbringt.

 

Tierseuchenrechtlich bestehen keine Bedenken, das Fleisch in Verkehr zu bringen. Der untauglich gemachte Tierkörper muß jedoch gemäß Tierkörperbeseitigungsgesetz unschädlich beseitigt werden.

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